Seit dem 23. Dezember 2020 ist das bereits im Mai 2020 von der Bundesregierung beschlossene Gesetz §656a, §656b, §656c und §656d zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft - und das bringt eventuell einige Änderungen für Sie mit sich, die wir vom Maklerbüro Galitz Immobilien gerne erläutern möchten.
Bislang mussten in Berlin, Bremen, Brandenburg, Hessen und Hamburg sowie einigen niedersächsischen Regionen Käufer bei privaten Immobilienverkäufen die komplette Maklerprovision tragen. Diese kann immerhin bis zu 7 Prozent des Kaufpreises betragen. In anderen Bundesländern wurde die Provision auf beide Parteien verteilt.
Diese abweichenden Regelungen führten naturgemäß zu unterschiedlichen Belastungen - damit soll nun Schluss sein.
Die Maklerprovision wird also - zumindest in Teilen - durch das neue Gesetz bundeseinheitlich geregelt, um mehr Transparenz zu schaffen und den Verbraucherschutz für den Kauf von privaten Wohnimmobilien zu verbessern. Letztendlich sollen die Nebenkosten für die Käufer sinken. Die neuen Regelungen gelten laut §656a nur für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser, zu denen auch Doppelhaushälften und Reihenhäuser zählen. Der Verkauf von unbebauten Grundstücken, Gewerbeimmobilien oder Mehrfamilienhäusern ist von der Neuregelung nicht betroffen. In §656b heißt es: Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Damit sind gewerbliche Immobilienkäufer wie Unternehmen oder Investoren ebenso ausgeschlossen von der Neuregelung wie auch der Verkauf von unbebauten Grundstücken und Mehrfamilienhäusern.
Die sogenannte Doppeltätigkeit sieht die hälftige Teilung der Provision zwischen beiden Parteien vor. Bei dieser Vermittlungsvariante werden von Anfang an Verkäufer und Käufer zum Maklerlohn in gleicher Höhe vertraglich verpflichtet. Nach § 656a bedarf dieser Vertrag sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer der Textform. Ein Zahlungsnachweis des Verkäufers ist nach § 656c für die Doppeltätigkeit nicht vorgesehen. Es gibt jedoch Verkaufssituationen, bei denen es sinnvoll ist, als Verkäufer die komplette Provision, die sogenannte Innenprovision, zu übernehmen. Hier würde dann § 656d zur Anwendung kommen.
Sollte zum Beispiel ein privates Bieterverfahren durchgeführt werden, ist die Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer nicht die richtige Wahl. Das Treueverhältnis gegenüber jedem Vertragspartner verpflichtet zur Neutralität bei Kaufpreisverhandlungen. Bei § 656d könnte die Provision trotzdem auch nachträglich geteilt werden. Dies macht beispielsweise Sinn, wenn der Käufer kein Verbraucher, sondern ein Bauträger ist.
Wir von Galitz Immobilien prüfen sehr gerne, welches Provisionsmodell für Ihre Immobilie die richtige und erfolgversprechende Variante ist und beraten Sie kompetent und ausführlich zur neuen Gesetzgebung! Kontaktieren Sie uns hierzu gerne über unser Kontaktformular, um von unseren Leistungen als Makler und Berater in Osnabrück zu profitieren.
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